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Wie viel sich die Behörde von Kindern zurückholen darf, hängt immer von deren Einkommen und Erspartem ab. Zum Einkommen zählen • Nettolohn inklusive Weihnachts- und Urlaubsgeld, aber auch Arbeitslosengeld • Mieteinnahmen • Kapitaleinkünfte • bei Selbstständige: durchschnittlicher Verdienst der letzten drei Geschäftsjahre Abzuziehen sind bspw. • notwendige Tilgungen für Kredite • Versicherungsbeiträge • verbrauchsunabhängige Kosten der Immobilien (z. B. Gebäudeversicherung) Wichtig: Alleinstehenden muß ein Selbstbehalt von 1.400 Euro bleiben, Verheirateten 2.450 Euro. Bestehende Unterhaltspflichten für eigene Kinder gehen vor. Auch eine angemessene Altersvorsorge hat Vorrang gegenüber der Pflicht zum Elternunterhalt. | ||||||||
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