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Wer schuldet wem Unterhalt ?

Verwandte in gerader Linie (Großeltern - Eltern - Kinder - Enkelkinder) sind gemäß § 1601 BGB verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Unterhalt schulden also meist die Kinder des Pflegebedürftigen und natürlich auch - verheiratete und u. U. auch geschiedene - Ehegatten.

Keinen Unterhalt schulden grundsätzlich

• Geschwister

• Schwiegertochter/-sohn

Das Einkommen und Vermögen von Schwiegersöhnen und -töchtern bleibt zwar unberücksichtigt. Trotzdem können auch Schwiegerkinder indirekt zahlungspflichtig sein.

Beispiel:
Eine Hausfrau ohne Verdienst hat einen gut verdienenden Mann. Dessen Einkünfte können wiederum in die Berechnung des Lebensbedarfs einfließen, aus dem die Frau dann Elternunterhalt zahlen soll.

 

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