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Schonvermögen und Selbstbehalt

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 30.08.2006 (Az. XII ZR 98/04) entschieden, daß ein Kind aus seinem Vermögen keinen Unterhalt für seine Eltern zahlen muss, wenn das Kind nach Abzug von berücksichtigungsfähigen Aufwendungen nur noch über ein Einkommen verfügt, welches unter dem so genannten Selbstbehalt (derzeit in der Regel für einen Alleinstehenden 1.400 Euro) liegt.

Der BGH hat noch zu einem weiteren dauernden Streitpunkt eine grundlegende Entscheidung gefällt:

" Wie der Senat bereits entschieden hat, ist der Unterhaltspflichtige im Rahmen des Elternunterhalts berechtigt, neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zu 5 % seines Bruttoeinkommens als zusätzliche private Altersversorgung aufzuwenden. Dann ist es nur konsequent, ihm auch ein Vermögen in der Höhe zu belassen, wie er es mit diesen Aufwendungen im Laufe eines Erwerbslebens ansparen könnte."

Anerkannt ist:

• Ein Familieneigenheim muß nicht veräußern werden, um Unterhalt für pflegebedürftige Eltern zahlen zu können.

• Ein schuldenfreies Familieneigenheim muß nicht belastet werden, um Elternunterhalt zahlen zu können

• Dem unterhaltspflichtigen Kind ist ein sog. Schonvermögen zu belassen, das nicht für Unterhaltszahlungen einzusetzen ist.

 

Der BGH hat ausdrücklich klargestellt, daß Geldvermögen im Wert eines Eigenheims nach denselben Grundsätzen behandeln ist. Wer seine Altersvorsorge nicht durch eine Immobilie betreiben will, sondern Kapitalvermögen bildet, darf nicht schlechter stehen als ein Eigenheimbesitzer.
Im entschiedenen Fall hat der BGH das unantastbare Schonvermögen mit rund 100.000,
- Euro bemessen.

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