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Sie erhalten Post von der Straßenverkehrsbehörde. Dort wird Ihnen vorgeworfen, einen Verkehrsverstoß begangen zu haben, z.B. eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder einen Rotlichtverstoßes. Manchmal ist ein mehr oder weniger gutes Foto vom Fahrer beigefügt. Was Sie jetzt nicht tun sollten: • den vorgeworfenen Verkehrsverstoß einräumen • den zuständigen Sachbearbeiter der Bußgeldbehörde anrufen und diskutieren • Ausreden mitteilen: „Ich musste dringend zum Krankenhaus/zu einem wichtigen Termin!“ – „Es war doch noch gelb!“ – „Ich habe kein Schild gesehen! – „Das ist mir in 30 Jahren noch nie passiert. Ich brauche dringend meinen Führerschein, sonst werde ich entlassen…“ Mit all diesen Varianten beschneiden Sie sich die Verteidigungsmöglichkeiten und geben u. U. den Verstoß schon zu, obwohl es eventuell keinerlei Beweismittel gegen Sie gibt. Es ist durchaus schon vorgekommen, daß auf dem Blitzerfoto niemand zu erkennen ist. Sie reden sich ohne Not um Kopf und Kragen, wenn Sie meinen, wer nichts zu verbergen hat, hat auch nichts zu befürchten. An dieser Stelle ist nur ein Rat richtig: • Schweigen Sie! • Rufen Sie einen Rechtsanwalt an. Damit machen Sie nichts falsch. Sie müssen sich nichts selbst belasten. Mit dem Anhörungsbogen gibt man Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme, nicht mehr. Das heißt: Sie haben das Recht auf eine Stellungnahme. Das heißt nicht: Sie sind zur Stellungnahme verpflichtet. Sie sind nicht einmal verpflichtet, auf dieses Anhörungsschreiben zu reagieren. Also antworten Sie nicht. Teilen Sie noch nicht einmal mit, daß Sie sich (zunächst) durch Schweigen verteidigen möchten. Diese Mitteilung ist lediglich eine Bestätigung dafür, daß Sie Post erhalten haben. Auch dazu sind Sie nicht verpflichtet. Ausnahme: Fazit: • Auf ein Anhörungsschreiben reagieren Sie nicht! • Beauftragen Sie einen Verteidiger mit einer Reaktion. Der Rechtsanwalt läßt sich erst einmal die Bußgeldakte schicken, um anhand des Akteninhalts die Sach- und Rechtslage und die Verteidigungsmöglichkeiten zu überprüfen. Sie selbst erhalten die Bußgeldakte nicht. Akteneinsicht kann nur ein Rechtsanwalt verlangen. | ||||||||
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