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Verjährungsfristen Die Verjährungsfrist für die Verfolgung von Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten ist verhältnismäßig kurz. Schon hier sollte eine erfolgreiche Verteidigung ansetzen. Die Bußgeldbehörde hat nur drei Monate Zeit, den Täter zu ermitteln und einen Bußgeldbescheid zu erlassen. Die Frist beginnt an Tag zu laufen, an dem die angebliche Tat begangen worden sein soll. Ist der Bußgeldbescheid erlassen und dem Betroffenen zugestellt, läuft eine Sechs-Monatsfrist, wenn der Betroffene Einspruch eingelegt hat; passiert in dieser Zeit nichts, darf die Tat nicht weiter verfolgt werden. Allerspätestens nach zwei Jahren ist Schluß mit der Verfolgung, wenn nicht vorher ein Urteil ergangen ist.
Unterbrechung der Verjährung Die kurzen Verjährungsfristen haben – wie soll es anders sein - einen Haken. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, mit denen die Verjährung unterbrochen werden kann. Eine Unterbrechung hat zur Folge, daß die Frist von neuem zu laufen beginnt. Also noch einmal drei oder sechs Monate. Schon die Anordnung der Anhörung des Betroffenen durch die Behörde unterbricht die Verjährung. Haben Sie aber drei Monate nach der Tat noch keinerlei Nachricht von der Bußgeldbehörde bekommen, sind die Chancen groß, daß Verfolgungsverjährung eingetreten ist und Sie nicht mehr belangt werden dürfen. Wenn Sie jetzt noch Post bekommen, sollten Sie 1. schweigen und nirgendwo Angaben zur Sache machen und 2. einen Rechtsanwalt anrufen | ||||||||
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