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Es hat gekracht. Das eigene Auto wurde beschädigt. Eventuell hat man selbst Verletzungen erlitten.
Der erste Schock ist gerade verdaut, da erhält man schon einen Anruf von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Eine vertrauensvolle Stimme verspricht, sich von nun an um alles zu kümmern. Sie haben den Eindruck, daß Ihr Schaden besonders schnell und effektiv reguliert wird. Eine angenehme Überraschung. Oder etwa nicht?
Der nette Sachbearbeiter der gegnerischen Haftpflichtversicherung kennt sich in seinem Tagesgeschäft der Unfallschadensregulierung bestens aus.
Sie auch?
• Wissen Sie, was Ihnen überhaupt zusteht?
• Ist Ihnen der Haushaltsführungsschaden ein Begriff?
• Wissen Sie, welches Schmerzensgeld Sie verlangen können?
• Müssen Sie den Gutachter der gegnerischen Versicherung wirklich akzeptieren?
Selbstverständlich arbeitet die gegnerische Versicherung nicht für Sie, sondern einzig und allein im eigenen Interesse. Er wird Ihnen allenfalls derjenigen Schaden ersetzen, den Sie auch anmelden und nicht etwa das, was ihnen nach Gesetz und Rechtsprechung zusteht.
Wir vertreten auch in Verkehrsunfallsachen allein Ihre Interessen und setzt Ihre Ansprüche durch.
Schon bei der Formulierung der Schadensmeldung an die gegnerische Versicherung ist Vorsicht geboten. Eine flapsige Anmerkung kann Ihnen schnell als Mitverschulden angekreidet werden.
Vor einiger Zeit hat die Versicherungswirtschaft das sogenannte Schadensmanagement der Versicherer eingeführt. Damit soll so früh wie möglich Kontakt mit dem Geschädigten aufgenommen werden. Man will vermieden, daß der Geschädigte
• zu einem freien Sachverständigen,
• zu freien Reparaturwerkstätten,
• zu einem freien Mietwagenunternehmen
• und vor allen Dingen zu einem Anwalt geht.
Der Geschädigte, der gleich nach dem Unfall die gegnerische Versicherung anruft, erhält daher auch prompt die Auskunft, er brauche sich von nun an um nichts mehr zu kümmern. Dieses „Schadensmanagement“ ist leider alles andere als selbstlos. Mancher Geschädigte ist schon jäh aus der Vorstellung erwacht, die gegnerische Versicherung werde schon alles für ihn regeln, wenn Forderungen gar nicht oder nur teilweise bezahlt werden.
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Hier finden Sie eine Übersicht von Versuchen diverser Haftpflichtversicherer, am Geschädigten zu sparen
Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft bei der Unfallschadenregulierung finden Sie hier
Fazit:
• Auf ein Anhörungsschreiben reagieren Sie nicht!
• Beauftragen Sie einen Verteidiger mit einer Reaktion.
Der Rechtsanwalt läßt sich erst einmal die Bußgeldakte schicken, um anhand des Akteninhalts die Sach- und Rechtslage und die Verteidigungsmöglichkeiten zu überprüfen. Sie selbst erhalten die Bußgeldakte nicht. Akteneinsicht kann nur ein Rechtsanwalt verlangen.